Durch die dritte, vom Geographiezimmer rechterhand gelegene Türe hätte der Beschwerdeführer den Vorraum verlassen und über das Vorzimmer zum Zeichnungszimmer wiederum auf den Flur gelangen können. Durch diese Tür hätte er den Raum verlassen können, da es sich dabei um eine in öffentlichen Gebäuden aus Sicherheitsgründen regelmässig vorkommende Fluchttür handelt, die man zwar von aussen verschliessen, aber trotzdem von innen öffnen kann. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019, Z. 137-139 und insbesondere aus seiner Zeichnung der Örtlichkeit ist ersichtlich, dass er diese Tür womöglich übersehen oder nicht bedacht hat.