7.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es zwei Fluchttüren gegeben habe, die beide verschlossen gewesen seien, ist unzutreffend. Gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 8. Juli 2019 zum Anzeigerapport vom 13. Juni 2019 gehen vom fraglichen Vorraum neben der Türe zum Geographiezimmer drei weitere Türen ab (siehe die einschlägigen Fotos; überdies EV D.________ vom 26. Juni 2019, Z. 154 ff.). Durch die dritte, vom Geographiezimmer rechterhand gelegene Türe hätte der Beschwerdeführer den Vorraum verlassen und über das Vorzimmer zum Zeichnungszimmer wiederum auf den Flur gelangen können.