Im Lichte dessen spricht nichts für eine Verwertung der Videoaufnahmen und des Screenshots. Anzufügen bleibt, dass sich aus den diversen je sehr kurzen Videos nicht ergibt, wie lange der gesamte Vorfall, insbesondere die Zeit des «Ein- geschlossen-Seins», gedauert hat. Hinweise, dass es mehr als ein paar Minuten gewesen sind, lassen sich keine finden – eher ist das Gegenteil der Fall. 6.4 Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer aus den Beweisanträgen und dem eingereichten USB-Stick nichts zu seinen Gunsten ableiten.