5 Allerdings ist hier von zentraler Bedeutung, dass die Videos und der Screenshot für die Beschuldigte entlastend wirken (vgl. oben das Zitat aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 18. Juni 2012). Die Aufnahmen bestätigen einzig, was die Beschuldigte von Anfang an ausgeführt hat und was nicht strafbar ist (siehe dazu sogleich hinten E. 7). Sie hat nie abgestritten, sich dem Beschwerdeführer in den Weg gestellt, mit ihm diskutiert und letztlich eine Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen zu haben.