Wie auf den Sequenzen ersichtlich ist, war die Erstellung derselben für die aufgenommenen Personen nicht erkennbar. Sie haben auch nicht in die Aufnahmen eingewilligt (vgl. Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019) können von Privaten rechtswidrig erhobene Beweise mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist.