Dies im Wissen, dass es in der Nähe weitere Türen gehabt habe, wovon eine eine Fluchttüre gewesen sei. Diese hätte der Beschwerdeführer öffnen und so den Bereich des Schulhauses verlassen können. Mit Blick auch auf Nachstehendes ist es deshalb nicht erforderlich, die Mitschüler zu befragen. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu den Videos und dem Screenshot auf dem USB-Stick mit guten Argumenten aus, dass es sich bei den eingereichten Aufnahmen um rechtswidrig erlangte Beweismittel handeln könnte. Wie auf den Sequenzen ersichtlich ist, war die Erstellung derselben für die aufgenommenen Personen nicht erkennbar.