Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist diese Behauptung zwar nicht unplausibel. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die Klassenkameraden zu dieser Situation, welche mittlerweile rund sechs Monate zurückliegt, zu befragen wären. Die wesentlichen Tatsachen sind hinlänglich bekannt. Die Beschuldigte gibt wie gesehen zu, den Beschwerdeführer in die Schranken gewiesen zu haben, als er versucht habe, sie seitlich wegzudrücken, und anschliessend eine Türe abgeschlossen zu haben. Dies im Wissen, dass es in der Nähe weitere Türen gehabt habe, wovon eine eine Fluchttüre gewesen sei.