Gleiches gilt für den zweiten Beweisantrag. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag auf Befragung der Klassenkameraden des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sich niemand mehr im Geographiezimmer bzw. im Bereich der Tür aufgehalten habe, weshalb die Mitschüler keine Angaben dazu machen könnten, wie die Auseinandersetzung im Bereich der Tür im Detail abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, viele Schüler hätten von Nahem gesehen, was sich im Bereich der ersten Türe ereignet habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist diese Behauptung zwar nicht unplausibel.