Der Beschwerdeführer war über die Durchführung der Einvernahme informiert worden, nahm jedoch nicht daran teil. Dass die befragte Person nicht die von einer Partei gewünschten Aussagen gemacht hat, ist kein Grund, eine Einvernahme zu wiederholen. Insgesamt liegt kein Grund für eine erneute Befragung vor, womit der Beweisantrag zu Recht abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den zweiten Beweisantrag.