Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht gänzlich, was damit gemeint ist bzw. ob er sich überhaupt gegen die Abweisung des Beweisantrags richtet. Da der Schulleiter diese vom Beschwerdeführer gewünschte Erklärung nicht abgegeben hat, ist aber davon auszugehen, dass er beantragt, dem Schulleiter müsse dies anlässlich einer erneuten Befragung vorgehalten werden. Dem ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, entgegen zu halten, dass der Schulleiter bereits ausführlich zur Sache befragt worden ist. Der Beschwerdeführer war über die Durchführung der Einvernahme informiert worden, nahm jedoch nicht daran teil.