4 6.2 Die Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung des Schulleiters D.________ begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass dieser bereits parteiöffentlich befragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, ihm genüge eine Erklärung des Schulleiters, wonach er eingesperrt gewesen sei und es ausser den Fenstern im zweiten Stock keine Notausgangstür gegeben habe. Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht gänzlich, was damit gemeint ist bzw. ob er sich überhaupt gegen die Abweisung des Beweisantrags richtet.