Es ist HÄRING darin beizupflichten, dass der Gedanke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, unerträglicher ist als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen. Hier muss das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen […] (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 18. Juni 2012 E. 4 [kursive Hervorhebung hinzugefügt]).