a DSG) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1 f. und 3 [zur Publikation vorgesehen]). […] In der hier interessierenden Konstellation wird gegen einen einzelnen Täter ermittelt, Mitangeschuldigte gibt es folglich nicht. Die Beschwerdekammer schliesst sich den obgenannten Autoren bzw. deren überzeugenden Ausführungen an, wonach in einem solchen Fall entlastende Beweise – abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Beweismittel unter Verletzung von Art. 140 StPO erlangt worden sind – verwendet werden dürfen.