Dabei handle es sich nicht um eine schwere Straftat. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2017 322 vom 23. November 2017 E. 11) müsste eine Interessensabwägung gegen die Verwertbarkeit der eingereichten Aufzeichnungen auf dem USB- Stick sprechen.