Entsprechend hätten die Personen nicht in die Aufnahmen eingewilligt. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 könnten von Privaten rechtswidrig erhobene Beweise mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei. Hier könnten die Videoaufzeichnungen bloss für den Vorwurf der Tätlichkeit relevant sein. Dabei handle es sich nicht um eine schwere Straftat.