Insgesamt sei die Reaktion der Beschuldigten angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers noch im gesellschaftlich geduldeten Mass gewesen, zumal eine Fluchttür existiert habe. Es lägen keine Tätlichkeit und auch kein unerlaubtes Mittel vor, welches eine Strafbarkeit wegen Nötigung begründen könnte. In der Duplik ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft, bei den eingereichten Aufnahmen handle es sich um rechtswidrig erlangte Beweismittel. Es sei ersichtlich, dass die Erstellung derselben für die aufgenommenen Personen, insbesondere die Beschuldigte, nicht erkennbar gewesen sei. Entsprechend hätten die Personen nicht in die Aufnahmen eingewilligt.