5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Kern aus was folgt: Dass der Schulleiter nicht die von einer Partei gewünschten Aussagen gemacht habe, sei kein Grund, die Einvernahme zu wiederholen. Es sei davon auszugehen, dass sich zum Tatzeitpunkt keiner der Mitschüler im Bereich der Tür befunden habe und Beobachtungen gemacht haben könnte, die bei der Klärung des Sachverhalts hilfreich sein könnten. Insgesamt sei die Reaktion der Beschuldigten angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers noch im gesellschaftlich geduldeten Mass gewesen, zumal eine Fluchttür existiert habe.