2 4. Die Beschuldigte entgegnet, das Volksschulgesetz (VSG; BSG 432.210) sehe vor, dass sie als Lehrerin diejenigen Massnahmen ergreifen könne, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nötig seien. Der Beschwerdeführer habe den Geographieunterricht immer wieder gestört. Trotz mehrmaligen Ermahnens habe er sich nicht an Anweisungen gehalten. Im Gegenteil, er habe sich der Anordnung widersetzt, als sie ihn aus dem Schulzimmer habe weisen wollen.