382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe den Beschwerdeführer, als er entgegen ihren Anweisungen ein Schulzimmer habe verlassen wollen, mit dem Ellbogen ins Zimmer zurückgedrängt und ihn anschliessend im Zimmer eingeschlossen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass keine Straftaten begangen wurden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass es zwar zwei Fluchttüren gegeben habe, diese aber beide verschlossen gewesen seien. Eine Flucht wäre nur aus dem Fenster aus dem zweiten Stock möglich gewesen.