Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin reichte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2019 einen USB-Stick mit diversen Videodateien und einem Screenshot ein. Am 31. Oktober 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zum USB-Stick Stellung und machte geltend, die Videos seien unverwertbar. Die Beschuldigte reichte am 13. November 2019 eine Stellungnahme ein.