Er verlangte sinngemäss die Weiterführung des Verfahrens sowie dass Mitschüler zur Sache befragt würden. In ihren Stellungnahmen vom 19. respektive vom 30. September 2019 beantragten die Beschuldigte respektive die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2019 und brachte vor, es existiere ein Video des strittigen Vorfalls. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin reichte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2019 einen USB-Stick mit diversen Videodateien und einem Screenshot ein.