Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 370 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung (evtl. Freiheitsberaubung), Tät- lichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. August 2019 (BM 19 26663) Erwägungen: 1. Am 2. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung (evtl. Freiheitsberaubung) und Tätlichkeiten ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer), gesetzlich vertreten durch C.________, am 18. August 2019 Beschwerde. Er verlangte sinngemäss die Weiterführung des Verfahrens sowie dass Mitschüler zur Sache befragt würden. In ihren Stellungnahmen vom 19. respektive vom 30. September 2019 beantragten die Beschuldigte respektive die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Oktober 2019 und brachte vor, es existiere ein Video des stritti- gen Vorfalls. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin reichte der Beschwerde- führer am 27. Oktober 2019 einen USB-Stick mit diversen Videodateien und einem Screenshot ein. Am 31. Oktober 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zum USB-Stick Stellung und machte geltend, die Videos seien unverwertbar. Die Be- schuldigte reichte am 13. November 2019 eine Stellungnahme ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie habe den Beschwerdeführer, als er ent- gegen ihren Anweisungen ein Schulzimmer habe verlassen wollen, mit dem Ellbo- gen ins Zimmer zurückgedrängt und ihn anschliessend im Zimmer eingeschlossen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass keine Straftaten begangen wurden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass es zwar zwei Fluchttüren gegeben habe, diese aber beide verschlossen gewesen seien. Eine Flucht wäre nur aus dem Fenster aus dem zweiten Stock möglich gewesen. Er sei länger als zehn Minuten im Zimmer eingeschlossen gewesen, und obwohl es sich nur um ein kurzes Festhalten gehandelt habe, sei dieses doch durch Zwang und Gewalt einer Lehrerin erfolgt, die grösser und schneller sei als er. In der Replik er- gänzt er, die Aussagen des Schulleiters D.________ seien nicht korrekt gewesen. Mehrere Schüler hätten den Konflikt bei der zweiten Türe gesehen, was ein Video beweise und was diese auch bezeugen könnten. Man erkenne, dass der Be- schwerdeführer Angst gehabt habe. Die anderen Schüler hätten die Lehrerin ange- fleht, den Beschwerdeführer nicht einzusperren und ihr gesagt, es gebe keine Fluchttüre, er könnte aus dem Fenster springen. Die Dauer der Videos sei ca. 15 Minuten. Die Angelegenheit habe also nicht nur drei Minuten gedauert. Die Beschwerdekammer solle das Video anschauen und die Schüler zur Anhörung ein- laden. 2 4. Die Beschuldigte entgegnet, das Volksschulgesetz (VSG; BSG 432.210) sehe vor, dass sie als Lehrerin diejenigen Massnahmen ergreifen könne, die zur Aufrechter- haltung eines geordneten Schulbetriebes nötig seien. Der Beschwerdeführer habe den Geographieunterricht immer wieder gestört. Trotz mehrmaligen Ermahnens habe er sich nicht an Anweisungen gehalten. Im Gegenteil, er habe sich der An- ordnung widersetzt, als sie ihn aus dem Schulzimmer habe weisen wollen. Als sie mit der Klasse das Zimmer habe verlassen wollen und ihm befohlen habe, im Zim- mer zu verbleiben, habe er sich erneut widersetzt und sie seitlich wegdrücken wol- len. Es habe für sie in diesem Moment keine andere Möglichkeit gegeben, als ihn kurzfristig ins Zimmer einzusperren. Dies im Wissen, dass er das Zimmer jederzeit durch die Fluchttüre hätte verlassen können. Selbst wenn die Fluchttüre von aus- sen abgeschlossen werde, sei es jederzeit möglich, die Tür von innen zu öffnen und den Raum zu verlassen. Dies könne jederzeit überprüft werden. Sie sei sofort zum Schulleiter gegangen und habe ihn um Hilfe gebeten. Beim besagten Raum handle es sich um den Vorraum des Geografiezimmers, welches sich im ersten Stock befinde. Sie, die Beschuldigte, habe sich dem Beschwerdeführer in den Weg gestellt. Sie habe ihn aber weder angefasst noch festgehalten; sie habe ihren Lap- top auf dem Arm gehabt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, sie zur Seite zu drücken, um den Raum zusammen mit der Klasse zu verlassen. Der Schulleiter sei schliesslich umgehend zum Beschwerdeführer hoch gegangen und habe die Tür geöffnet. Das Ganze könne höchstens 2-3 Minuten gedauert haben. Im Übrigen sei zu beachten, dass die eingereichten Videosequenzen entlastend wirkten. Sie zeigten, dass die Beschuldigte stets wahrheitsgetreu ausgesagt habe. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Kern aus was folgt: Dass der Schulleiter nicht die von einer Partei gewünschten Aussagen gemacht habe, sei kein Grund, die Einvernahme zu wiederholen. Es sei davon auszugehen, dass sich zum Tat- zeitpunkt keiner der Mitschüler im Bereich der Tür befunden habe und Beobach- tungen gemacht haben könnte, die bei der Klärung des Sachverhalts hilfreich sein könnten. Insgesamt sei die Reaktion der Beschuldigten angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers noch im gesellschaftlich geduldeten Mass gewesen, zumal eine Fluchttür existiert habe. Es lägen keine Tätlichkeit und auch kein unerlaubtes Mittel vor, welches eine Strafbarkeit wegen Nötigung begründen könnte. In der Du- plik ergänzt die Generalstaatsanwaltschaft, bei den eingereichten Aufnahmen handle es sich um rechtswidrig erlangte Beweismittel. Es sei ersichtlich, dass die Erstellung derselben für die aufgenommenen Personen, insbesondere die Be- schuldigte, nicht erkennbar gewesen sei. Entsprechend hätten die Personen nicht in die Aufnahmen eingewilligt. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 könnten von Privaten rechtswidrig erho- bene Beweise mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei. Hier könnten die Videoaufzeichnungen bloss für den Vorwurf der Tätlichkeit relevant sein. Dabei handle es sich nicht um eine schwere Straftat. Auch nach der bisherigen Recht- sprechung der Beschwerdekammer (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2017 322 vom 23. November 2017 E. 11) müsste eine Interessensabwä- gung gegen die Verwertbarkeit der eingereichten Aufzeichnungen auf dem USB- Stick sprechen. 3 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiser- hebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwe- rer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisver- bote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur ver- wertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht […] Bei der Interessen- abwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheits- findung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unter- bleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr selber vor. Demnach dürfen Bewei- se, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straf- tat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Recht- sprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. […] Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Per- sonen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGE 138 II 346 E. 6.5 […]). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personenda- ten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1 f. und 3 [zur Publikation vorgesehen]). […] In der hier interessierenden Konstellation wird gegen einen einzelnen Täter ermittelt, Mitange- schuldigte gibt es folglich nicht. Die Beschwerdekammer schliesst sich den obgenannten Autoren bzw. deren überzeugenden Ausführungen an, wonach in einem solchen Fall entlastende Beweise – abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Beweismittel unter Verletzung von Art. 140 StPO erlangt worden sind – verwendet werden dürfen. Es ist HÄRING darin beizupflichten, dass der Gedan- ke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, unerträglicher ist als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Be- weise freizusprechen. Hier muss das Prinzip der materiellen Wahrheit vollständig durchschlagen […] (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 18. Juni 2012 E. 4 [kursive Hervorhebung hinzugefügt]). 4 6.2 Die Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung des Schulleiters D.________ begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass dieser bereits parteiöffentlich be- fragt worden sei. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, ihm genüge eine Erklärung des Schulleiters, wonach er eingesperrt gewesen sei und es ausser den Fenstern im zweiten Stock keine Notausgangstür gegeben habe. Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht gänzlich, was damit gemeint ist bzw. ob er sich überhaupt ge- gen die Abweisung des Beweisantrags richtet. Da der Schulleiter diese vom Be- schwerdeführer gewünschte Erklärung nicht abgegeben hat, ist aber davon auszu- gehen, dass er beantragt, dem Schulleiter müsse dies anlässlich einer erneuten Befragung vorgehalten werden. Dem ist, wie in der angefochtenen Verfügung zu- treffend ausgeführt, entgegen zu halten, dass der Schulleiter bereits ausführlich zur Sache befragt worden ist. Der Beschwerdeführer war über die Durchführung der Einvernahme informiert worden, nahm jedoch nicht daran teil. Dass die befragte Person nicht die von einer Partei gewünschten Aussagen gemacht hat, ist kein Grund, eine Einvernahme zu wiederholen. Insgesamt liegt kein Grund für eine er- neute Befragung vor, womit der Beweisantrag zu Recht abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den zweiten Beweisantrag. Die Staatsanwaltschaft wies den An- trag auf Befragung der Klassenkameraden des Beschwerdeführers mit der Be- gründung ab, dass sich niemand mehr im Geographiezimmer bzw. im Bereich der Tür aufgehalten habe, weshalb die Mitschüler keine Angaben dazu machen könn- ten, wie die Auseinandersetzung im Bereich der Tür im Detail abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, viele Schüler hätten von Nahem gesehen, was sich im Bereich der ersten Türe ereignet habe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist diese Behauptung zwar nicht unplausibel. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die Klassenkameraden zu dieser Situation, welche mittlerweile rund sechs Monate zurückliegt, zu befragen wären. Die wesentlichen Tatsachen sind hinlänglich bekannt. Die Beschuldigte gibt wie gesehen zu, den Beschwerde- führer in die Schranken gewiesen zu haben, als er versucht habe, sie seitlich weg- zudrücken, und anschliessend eine Türe abgeschlossen zu haben. Dies im Wis- sen, dass es in der Nähe weitere Türen gehabt habe, wovon eine eine Fluchttüre gewesen sei. Diese hätte der Beschwerdeführer öffnen und so den Bereich des Schulhauses verlassen können. Mit Blick auch auf Nachstehendes ist es deshalb nicht erforderlich, die Mitschüler zu befragen. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu den Videos und dem Screenshot auf dem USB-Stick mit guten Argumenten aus, dass es sich bei den eingereichten Aufnah- men um rechtswidrig erlangte Beweismittel handeln könnte. Wie auf den Sequen- zen ersichtlich ist, war die Erstellung derselben für die aufgenommenen Personen nicht erkennbar. Sie haben auch nicht in die Aufnahmen eingewilligt (vgl. Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Art. 4 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]). Nach der jüngsten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019) können von Privaten rechtswidrig erhobene Beweise mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn dies zur Aufklärung ei- ner schweren Straftat unerlässlich ist. 5 Allerdings ist hier von zentraler Bedeutung, dass die Videos und der Screenshot für die Beschuldigte entlastend wirken (vgl. oben das Zitat aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 18. Juni 2012). Die Aufnahmen bestätigen einzig, was die Beschuldigte von Anfang an ausgeführt hat und was nicht strafbar ist (siehe dazu sogleich hinten E. 7). Sie hat nie abgestritten, sich dem Beschwerdeführer in den Weg gestellt, mit ihm diskutiert und letztlich eine Tü- re mit dem Schlüssel abgeschlossen zu haben. Im Wesentlichen ist auf den Videos eine eskalierte Unterrichtssituation zu sehen. Im Weiteren ist zu hören, dass die Beschuldigte den Schülern gegenüber gesagt hat, dass das Schliessen der Tür falsch war. Damit meinte sie aber gemäss eigener überzeugender Darstellung nicht, dass sie sich strafrechtlich relevant verhalte hätte, sondern, dass es pädago- gisch andere Möglichkeiten gegeben hätte, dieser Situation zu begegnen. Die Vi- deodateien belegen, dass die Beschuldigte nicht tätlich geworden ist. Auf einer der Videosequenzen ist zu sehen, wie sich die Beschuldigte dem Beschwerdeführer in den Weg stellt und auf einen Platz zeigt. Sie hat dabei den Computer auf dem Arm. Ihre Sätze «hör auf» (3x) weisen darauf hin, dass sie versucht hat, die Situation zu deeskalieren. Der Satz «Spinnst du, mein Computer!» könnte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte auf die Seite drücken wollte. Zu se- hen ist von diesem Moment nichts. Andernorts wird ersichtlich, dass die Beschul- digte eine Türe abschliesst. Sie hat indes sowohl bei ihrer Einvernahme als auch in der Stellungnahme bestätigt, die Türe abgeschlossen zu haben. Ferner ist auf den Sequenzen zu sehen respektive zu hören, dass der Vorfall sowohl von der Be- schuldigten wie auch vom Schulleiter mit der Klasse besprochen wurde, was nach Überzeugung der Beschwerdekammer pädagogisch richtig war. Zudem hat die Be- schuldigte nach ihren Angaben den Vorfall auch mit dem Beschwerdeführer be- sprochen. Im Lichte dessen spricht nichts für eine Verwertung der Videoaufnahmen und des Screenshots. Anzufügen bleibt, dass sich aus den diversen je sehr kurzen Videos nicht ergibt, wie lange der gesamte Vorfall, insbesondere die Zeit des «Ein- geschlossen-Seins», gedauert hat. Hinweise, dass es mehr als ein paar Minuten gewesen sind, lassen sich keine finden – eher ist das Gegenteil der Fall. 6.4 Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer aus den Beweisanträgen und dem eingereichten USB-Stick nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- 6 tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB; Tätlichkeiten). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Nötigung). Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB; Freiheitsbe- raubung und Entführung). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Lehrerschaft und die Schulleitung sind ermächtigt, gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schü- lern diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes nötig sind (Art. 28 Abs. 2 VSG). 7.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es zwei Fluchttüren gegeben ha- be, die beide verschlossen gewesen seien, ist unzutreffend. Gemäss dem Nach- trag der Kantonspolizei vom 8. Juli 2019 zum Anzeigerapport vom 13. Juni 2019 gehen vom fraglichen Vorraum neben der Türe zum Geographiezimmer drei weite- re Türen ab (siehe die einschlägigen Fotos; überdies EV D.________ vom 26. Juni 2019, Z. 154 ff.). Durch die dritte, vom Geographiezimmer rechterhand gelegene Türe hätte der Beschwerdeführer den Vorraum verlassen und über das Vorzimmer zum Zeichnungszimmer wiederum auf den Flur gelangen können. Durch diese Tür hätte er den Raum verlassen können, da es sich dabei um eine in öffentlichen Ge- bäuden aus Sicherheitsgründen regelmässig vorkommende Fluchttür handelt, die man zwar von aussen verschliessen, aber trotzdem von innen öffnen kann. Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019, Z. 137-139 und insbe- sondere aus seiner Zeichnung der Örtlichkeit ist ersichtlich, dass er diese Tür womöglich übersehen oder nicht bedacht hat. Auf seiner Skizze zeichnete er neben der Tür zum Geographiezimmer und der Tür auf den Flur hinaus nur eine weitere Tür links vom Geographiezimmer ein. Der Beschwerdeführer hätte somit – entge- gen seiner Ausführungen – den sich im ersten Stockwerk befindenden Raum je- derzeit verlassen können, wenn er versucht hätte, jede der in seinem unmittelbaren Umfeld befindenden Türen zu öffnen. Es erweist sich damit letztlich als unerheb- lich, wie lange er alleine im Vorraum des Geographiezimmers zurück blieb. Auf- grund der vorliegenden Aussagen – insbesondere des Schulleiters (EV D.________ vom 26. Juni 2019, Z. 154) – ist jedoch davon auszugehen, dass dies nicht länger als zwei bis höchstens vier Minuten gedauert hat. Der Beschwerdeführer behauptet im Weiteren, er sei am Verlassen des Zimmers gehindert worden, indem die Beschuldigte ihn mit dem Ellbogen ins Klassenzimmer 7 geschubst habe (EV Beschwerdeführer vom 12. Juni 2019, Z. 110-111). Die Be- schuldigte hingegen sagte aus, dass sie sich ihm lediglich in den Weg gestellt ha- be, der Beschwerdeführer aber versucht habe, sie seitlich wegzudrücken (EV Be- schuldigte vom 4. Juli 2019, Z. 107-112, Z. 133-135 und Z. 185-192). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers deuten klar darauf hin, dass er versuchte, sich an der Beschuldigten vorbei zu drängen. Er gab an, die Beschuldigte habe ihn mit dem rechten Ellbogen immer wieder ins Klassenzimmer geschubst, da sie ihre Sa- chen mit beiden Armen und Händen vor dem Körper gehalten habe (EV Beschwer- deführer vom 12. Juni 2019, Z. 111, 141-143). Auch nach der Darstellung des Be- schwerdeführers erfolgte das angebliche Schubsen primär als Abwehr gegen sei- nen Versuch, das Zimmer zu verlassen. Von einer stärkeren Gewalteinwirkung ist hingegen nicht die Rede. Bezeichnend ist denn auch, dass es in der Beschwerde- schrift ausschliesslich um das Einschliessen im Klassenzimmer geht und kein Stossen durch die Beschuldigte mehr erwähnt wird. Es ist mithin fraglich, ob die Einstellung diesbezüglich überhaupt angefochten ist; dies kann aber letztlich offen bleiben. Ferner ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Fotografie, die der Beschwerdeführer ausgedruckt in Kopie beigelegt hat, gemäss Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019 an den Staatsanwalt von einem anderen Vorfall von vor zwei Jahren her stammte, also für das vorliegende Verfah- ren absolut irrelevant ist. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsäch- lich ein paar Minuten eingeschlossen gewesen wäre, eine gewisse Intensität und Dauer vorliegen müsste, damit der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung er- füllt sein könnte (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 183 StGB). Eine solche Dauer lässt sich wie ausgeführt nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ja gewusst – respektive in die- sem Fall zumindest gemeint – hat, dass es eine Fluchttüre gebe, womit der Nach- weis des subjektiven Tatbestands bzw. der Rechtswidrigkeit kaum möglich wäre. Damit überdies eine rechtswidrige Nötigung vorliegt, müsste das Mittel oder der Zweck unerlaubt sein oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Ver- hältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 f.; TRECHSEL/MONA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 181 StGB). Die Beschuldigte war aufgrund von Art. 28 Abs. 2 VSG berechtigt, den Beschwerdeführer kurzzeitig am Verlassen des Zimmers zu hindern (siehe auch Art. 14 StGB). Zudem ist nachvollziehbar, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers und im Wissen um den Vorfall, bei welchem er einen ande- ren Schüler ins Gesicht schlug, bedroht gefühlt hat. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB würde ferner erfordern, dass das allgemein übliche und gesellschaftlich ge- duldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird (vgl. ROTH/TORNIKE, in Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB). Angesichts des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers lag die Reak- tion der Beschuldigten im gesellschaftlich geduldeten Mass (vgl. dazu den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 299 vom 14. September 2018). Somit liegt keine Tätlichkeit und auch kein unerlaubtes Mittel vor, welches eine Strafbarkeit wegen Nötigung begründen könnte. 8 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenn dieser Sachverhalt durch ein Straf- gericht beurteilt werden würde, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigte resultierte. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Anklage wegen Freiheitsberaubung, Nötigung oder Tätlichkeit als nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem Beschwerde- führer auferlegten Verfahrenskosten werden mit Blick auf sein Alter moderat gehal- ten. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden, zumal die Beschul- digte ihre Eingaben auf offiziellem Briefpapier ihrer Schule eingereicht hat (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Schulleiters sowie der Mitschüler des Be- schwerdeführers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 ver- rechnet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 21. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10