Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der Anhörungsprotokolle schliesslich daraus ableiten will, dass die Sozialen Dienste C.________ die Leistungen per Ende März 2018 vorläufig sistiert hätten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob er bei den Anhörungen Mitte April resp. Anfang Mai 2018 davon überhaupt gewusst hat; thematisiert ist die Teilsistierung jedenfalls nirgends und der Beschwerdeführer sagte selber aus, seine Ehefrau kümmere sich um die Finanzen und verwalte das Geld.