Dies entspricht der ständigen Praxis der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014 E. 2 sowie BK 14 287 vom 6. November 2014 E. 2). Vorliegend ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern er ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung des Protokolls vom 17. April 2018 hat. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.