Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spielt es für die Eintretensfrage, d.h. für die Frage, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung eines Protokolls hat, sehr wohl eine Rolle, ob sich der Inhalt des Protokolls zu seinen Lasten auswirken kann. Dies entspricht der ständigen Praxis der Beschwerdekammer (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014 E. 2 sowie BK 14 287 vom 6. November 2014 E. 2).