bei den Geschäften mit den Autos handle es sich höchstens um Gefälligkeiten, bei denen er gegebenenfalls einmal CHF 50.00 oder CHF 70.00 erhalten habe. Ausserdem reichte er die von ihm einverlangten Dokumente nicht ein. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spielt es für die Eintretensfrage, d.h. für die Frage, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung eines Protokolls hat, sehr wohl eine Rolle, ob sich der Inhalt des Protokolls zu seinen Lasten auswirken kann.