Wie die Generalstaatsanwaltschaft (und letztlich auch die Verteidigung [siehe Replik S. 3, 2. Lemma]) richtig erkannt hat, belastete sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung gar nicht selber. Im Wesentlichen streitet er darin schlicht jegliches Fehlverhalten seinerseits ab und gibt nur ausweichend Auskunft, als er mit den bereits vorhandenen Fakten konfrontiert wird (vgl. Strafanzeige vom 28. Februar 2019, S. 4, 3. Absatz); bei den Geschäften mit den Autos handle es sich höchstens um Gefälligkeiten, bei denen er gegebenenfalls einmal CHF 50.00 oder CHF 70.00 erhalten habe.