Auch rechtfertigt sich – wie bereits angeschnitten – keine rechtliche Unterscheidung schlicht deswegen, weil der Kanton Bern in diesem Bereich nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist. Zum Protokoll vom 17. April 2018 bleibt nun allerdings festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen, rechtlich geschützten Interesse an der Entfernung des Protokolls aus den Strafakten fehlt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft (und letztlich auch die Verteidigung [siehe Replik S. 3, 2. Lemma]) richtig erkannt hat, belastete sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung gar nicht selber.