Damit ist in diesem Kontext bereits gesagt, dass die seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommene Unterscheidung zwischen Steuerrecht und Sozialhilferecht (angebliche Relativierung aufgrund «erbringen» versus «empfangen») nicht einschlägig ist. Auch rechtfertigt sich – wie bereits angeschnitten – keine rechtliche Unterscheidung schlicht deswegen, weil der Kanton Bern in diesem Bereich nicht gesetzgeberisch tätig geworden ist.