7 vollständig protokolliert worden wäre. Nach dem Gesagten ist das Protokoll vom 9. Mai 2018 mangels konkreter Hinweise auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten verwertbar, dasjenige vom 17. April 2018 hingegen grundsätzlich nicht (siehe dazu Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018, 1. Teil, Frage 2 sowie Verbal betr. «Rechte und Pflichten»).