Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher in seiner Replik geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein knapper Hinweis in Anhörungsprotokollen den Unterschied zwischen Verwertbarkeit und Unverwertbarkeit ausmachen soll, ist festzuhalten, dass diese Protokolle Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) besitzen. Ihnen kommt folglich Beweiseignung und Beweisbestimmung zu. Selbstredend könnte die Richtigkeit oder die Vollständigkeit eines Protokolls in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdeführer macht indes mit keinem Wort geltend, dass etwas falsch oder un-