dass Mahnungen oder Androhungen im Zusammenhang mit der Befragung zu konkreten Themen erfolgen müssen, das heisst vor oder zumindest im Verlauf der Anhörung, mithin sobald zur Sache befragt wird. Der Beschwerdeführer hält zwar an sich richtig fest, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft verwendete Begriff der Unmittelbarkeit im einschlägigen BGE 138 IV 47 nicht verwendet wurde. Die massgebliche Erwägung 2.6 lässt sich jedoch nicht anders verstehen, als dass die gesetzlich bestehende Mitwirkungspflicht (wie sie in Art. 28 SHG verankert ist)