Was in Art. 183 Abs. 1bis DBG ausdrücklich gesetzlich verankert wurde, ist demnach prinzipiell in allen Verwaltungsverfahren analog anzuwenden respektive dessen Auswirkung für den Strafprozess zu beachten. Das Bundesgericht führte dazu im Leitentscheid BGE 138 IV 47 in der Regeste aus, dass «Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege […] unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar [sind], sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde».