7.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag. Nichtsdestotrotz erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig. GLESS führt im Basler Kommentar zur StPO korrekt aus, dass die Schnittstellenbestimmung von Art. 183 Abs. 1bis DBG letztlich für sämtliche Verwaltungsverfahren gelten müsse, in denen Betroffene durch staatlichen Zwang zur Mitwirkung verpflichtet würden (vgl. GLESS, a.a.O., N. 47a zu Art. 139 StPO).