Wer an einem Verwaltungsverfahren teilnimmt, hat hingegen Mitwirkungspflichten. Diese unterschiedlichen Paradigmen können Konflikte erzeugen. Sobald unter verwaltungsrechtlichem Mitwirkungszwang erhobene Beweise in einem Strafverfahren verwertet werden, droht der «nemo tenetur»-Grundsatz verletzt zu werden. Informationen aus einem Verwaltungsverfahren dürfen grundsätzlich dann nicht verwertet werden, wenn der Betroffene einer (strafbewehrten) Auskunftspflicht unterliegt (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 47a zu Art. 139 StPO, m.w.H. insb. auf EGMR-Urteil i.S. J.B./Schweiz, N. 31827/96 vom 3. Mai 2001).