5 7. 7.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Die Selbstbelastungsfreiheit gehört zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer an einem Verwaltungsverfahren teilnimmt, hat hingegen Mitwirkungspflichten.