dass (2.) es mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf ankommen könne, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich belastet habe oder nicht; und dass (3.) der Versuch der Generalstaatsanwaltschaft, der sozialhilfe- und der steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht die Vergleichbarkeit abzusprechen, untauglich sei, weil es für den Rechtsunterworfenen unerheblich sei, ob er mehr Geld bezahlen müsse (Steuern) oder weniger Geld erhalte (Sozialhilfe) – beides sei ein Schaden im Rechtssinne.