Sie führte aus, dass – bezogen auf das Steuerrecht – Aussagen im Strafverfahren nur unverwertbar seien, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar vor der Aussage zur Informationsübermittlung gemahnt und ihm eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine Ermessensveranlagung angedroht worden sei. Indes sei das Element der Unmittelbarkeit in BGE 138 I 47 E. 2.6 nicht auffindbar. Sämtliche Aussagen, welche der Beschwerdeführer unter dem Zwang seiner Mitwirkungspflichten und der sistierten Leistungen gemacht habe, seien als unverwertbar zu qualifizieren.