Nicht relevant sei bei alledem die rechtliche Wertung der Sistierung (zulässig oder unzulässig) – entscheidend sei einzig die Druck- und Zwangslage. Gemäss der Staatsanwaltschaft sei mangels Hinweise auf eine ausdrückliche Androhung rechtlicher Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung das zweite Anhörungsprotokoll verwertbar. Sie führte aus, dass – bezogen auf das Steuerrecht – Aussagen im Strafverfahren nur unverwertbar seien, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar vor der Aussage zur Informationsübermittlung gemahnt und ihm eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder eine Ermessensveranlagung angedroht worden sei.