So bleibe es dabei, dass er bei den Anhörungen Kenntnis der sistierten Leistungen gehabt habe und sich deswegen Geld habe ausleihen müssen (vgl. Frage 16 im Protokoll vom 17. April 2018). Der Sozialdienst habe die Sistierung gezielt als Druckmittel verwendet, um ihn zur Mitwirkung zu zwingen. Ausdruck davon sei die Anmerkung am Ende der Anhörung vom 17. April 2018, wonach der Beschwerdeführer mit rascher Mitwirkung das Verfahren beschleunigen könne (vgl. zuunterst auf der letzten Seite des Protokolls vom 17. April 2018). Nicht relevant sei bei alledem die rechtliche Wertung der Sistierung (zulässig oder unzulässig) – entscheidend sei einzig die Druck- und Zwangslage.