140 StPO sei jedes Zwangsmittel untersagt. Es bleibe kein Raum für eine Unterscheidung zwischen einer unkonkreten Zwangslage («ein bisschen Zwang») und einer konkreten Zwangslage. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdeführer habe rund zwei Wochen nach Monatsbeginn nicht bemerkt, dass keine Zahlungen des Sozialdienstes eingetroffen seien. Ebenso wenig habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm den ausgebliebenen Zahlungseingang verschwiegen. So bleibe es dabei, dass er bei den Anhörungen Kenntnis der sistierten Leistungen gehabt habe und sich deswegen Geld habe ausleihen müssen (vgl. Frage 16 im Protokoll vom 17. April 2018).