4 aber kein Raum dafür, die unklaren Protokolle zum Nachteil des Beschwerdeführers zu interpretieren. Das Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindesund Erwachsenenschutz als interne Praxisanleitung weise die Mitarbeiter der Sozialdienste explizit an, «Die Klientel […] auf die Folgen falscher Angaben hinzuweisen». So habe der Beschwerdeführer unter dem Damoklesschwert der Mitwirkungspflichten und der damit einhergehenden Sanktionsandrohungen aussagen müssen. Gemäss Art. 140 StPO sei jedes Zwangsmittel untersagt.