6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die von der Gegenseite getroffene Annahme, dass er sich bei beiden Anhörungen in keiner konkreten Zwangslage befunden habe, sei unzutreffend. Dass die Sistierung der Sozialhilfeleistung in den Protokollen nicht erwähnt sei, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den ausgebliebenen Zahlungen gehabt habe. Was unter «Ziel des heutigen Gespräches», «rechtlichen Rahmen des heutigen Gespräches» und «Erläuterung des weiteren Vorgehens» zu verstehen und was dabei thematisiert worden sei, lasse sich nicht mehr allein aus den Protokollen erschliessen. Es bestehe