Das gelte auch für die Erklärung, die der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 unterzeichnet habe. Weiter habe die Sistierung der Sozialhilfeleistungen, welche dem Beschwerdeführer anlässlich der beiden Abhörungen gar nicht bekannt gewesen sein dürfte, keinen Einfluss auf die Frage der Verwertbarkeit.