Er habe nur ausweichend Auskunft gegeben, als er mit den Fakten konfrontiert worden sei. Ausserdem habe er die von ihm einverlangten Dokumente nicht eingereicht. Daher verstosse das Anhörungsprotokoll nicht gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Der Verwertbarkeit stehe nichts entgegen. In Bezug auf das Protokoll vom 9. Mai 2018 führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass alleine eine gesetzlich bestehende Mitwirkungspflicht nicht ausreiche, um eine Zwangslage zu begründen. Das gelte auch für die Erklärung, die der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 unterzeichnet habe.