5. Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Bezug auf das Protokoll vom 17. April 2018 im Kern geltend, selbst wenn man – was falsch wäre – zum Schluss gelangen würde, dass der Hinweis auf die drohende Kürzung der Sozialhilfe analog zur strafbewehrten Auskunftspflicht des Betroffenen zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussagen führen könne, müsse das Vorliegen einer Zwangslage verneint werden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung vom 17. April 2018 keine ihn belastenden Aussagen gemacht, sondern bestritten, einen Autohandel zu betreiben. Er habe nur ausweichend Auskunft gegeben, als er mit den Fakten konfrontiert worden sei.