Mit der Sanktionsandrohung und der Zurückbehaltung der Leistung sei eine unmittelbare Zwangslage geschaffen worden, in welcher er habe aussagen müssen. Somit habe er bei den Anhörungen vom 17. April 2018 und vom 9. Mai 2018 unter staatlichem Zwang zur Mitwirkung und Aussage gestanden. Darauf sei er vom Sozialdienst wiederholt aufmerksam gemacht worden. Ihm sei die Streichung der Leistungen aufgrund mangelnder Mitwirkung angedroht worden. Er sei mithin zur Aussage im Verwaltungsverfahren gezwungen worden. Die Protokolle seien im Widerspruch zu Art. 140 StPO entstanden und unverwertbar.