4. Der Beschwerdeführer hält in der Sache fest, er unterstehe als Bezüger von Sozialhilfeleistungen einer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art. 28 SHG. Die Verletzung dieser Pflichten stünde unter der Androhung von Leistungskürzungen und unter Strafandrohung. Die Sozialen Dienste C.________ hätten per Ende März 2018 die Leistung der Sozialhilfe aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse sistiert. Mit der Sanktionsandrohung und der Zurückbehaltung der Leistung sei eine unmittelbare Zwangslage geschaffen worden, in welcher er habe aussagen müssen.