3 führer im Rahmen der beiden Anhörungen kein Zwang ausgeübt worden sei, weshalb die Protokolle verwertbar seien. Eine Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage im Steuerrecht oder der Rechtsprechung des EGMR durfte unterbleiben, ohne dass dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Ferner vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, inwiefern dem Eventualantrag auf «Feststellung auf Unverwertbarkeit» vom 29. Juli 2019 (sowie vom 15. August 2019) eine eigenständige Bedeutung zukommen soll. Die Rüge ist unbegründet.