Ebenfalls führt zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Staatsanwaltschaft und ihrer Begründung deswegen mit längeren Ausführungen entgegentritt. In der angefochtenen Verfügung wird in ausreichender Dichte erwogen, dass auf den Beschwerde-